Grundbuch

open-book-1428428_1920Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register, welches zuverlässig über die Belastung und die Eigentümer von Grundstücken Auskunft gibt. Anträge auf Einträge ins Grundbuch, Änderungen und Löschungen von Einträgen werden von den Grundbuchämtern kontrolliert. Durch die Überwachung soll die Richtigkeit des Grundbuchs sichergestellt werden. Für den Erwerb von Grundstücksrechten beziehungsweise von Grundstückseigentum ist ein Eintrag im Grundbuch zwingend notwendig.

Das Grundbuchamt ist eine örtlich zuständige, eigenständige Abteilung des jeweiligen Amtsgerichts. Vom Grundbuchamt werden alle Grundbücher geführt, die im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Amtsgerichts liegen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Grundstückbesitzers.

In der Vergangenheit wurden alle Grundbucheinträge schriftlich auf Papier vorgenommen. Seit der Umstellung auf das elektronische Grundbuch werden die Grundbucheintragungen als elektronische Datensammlung vom Sicherheitsrechenzentrum im Informatikzentrum Niedersachsen zentral gespeichert. Für jedes Grundstück wird generell ein Grundstücksblatt geführt. Jedes Datenblatt besteht aus einer Aufschrift, einem Bestandsverzeichnis sowie aus drei weiteren Sektionen. Die Aufschrift eines Grundbucheintrags enthält Informationen über das zuständige Amtsgericht, die Gemeinde (Grundbuchbezirk), die Nummer des Grundbucheintrags und eventuell Zusatzvermerke. Im Bestandsverzeichnis wird das betreffende Grundstück beschrieben. Sind mehrere Personen gemeinsame Grundstückseigentümer, kann ein gemeinsames Grundbuchblatt angelegt und geführt werden. Die genauen Angaben zum Grundstück (Größe, Lage, Wirtschaftsart, Flurstück, Flur und Gemarkung) werden vom Grundbuchamt automatisch vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, dem ehemaligen Katasteramt, übernommen.

Die erste Sektion eines Grundbuchblattes erteilt Auskunft über den Grundstückseigentümer. Bei mehreren Eigentümern besteht die zusätzliche Verpflichtung, verbindende Gemeinschaftsverhältnisse ebenfalls anzugeben. Ehepaare beispielsweise werden im Grundbuchblatt als Bruchteilsgemeinschaft 1/2, Erben eines verstorbenen Grundstückbesitzers als Erbengemeinschaft eingetragen.

In der zweiten Sektion werden die Grundstücksbelastungen, ausgenommen sind Grundschulden und Hypotheken, erfasst. Dabei kann es sich beispielsweise um Nutzungsrechte von Dritten, Altenteilsrechte, Versorgungs-, Stromleitungs-, Wege- und Wohnungsrechte, umfassende Nutzungsrechte sowie um reale Belastungen (Zahlung einer Geldrente, Rechte auf regelmäßige Leistungen) handeln. Weiterhin werden in dieser Sektion eventuelle Beschränkungen des Eigentümers bezüglich der Verfügung vermerkt. Dabei kann es sich um einen Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerk, eine Nacherbfolge oder um eine Testamentsvollstreckung handeln. Weiterhin werden in dieser Sektion oftmals auch die Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer bis zur Umschreibung des Grundstücks eingetragen.

In der dritten Sektion des Blattes werden Grundschulden und Hypotheken erfasst.

Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, darf das Grundbuch einsehen. Dazu müssen Gründe genannt werden, die Neugier oder unlautere Zwecke ausschließen. Die Entscheidung, ob einer Person die Einsicht gewährt wird, obliegt dem zuständigen Urkundsbeamten beim Grundbuchamt. Die Einsicht ins Grundbuch ist gebührenfrei. Notare sind dazu berechtigt, am elektronischen Abrufverfahren teilzunehmen.